Gesetze / Landesrecht Brandenburg / SFPMG · GVBl.I/26, [Nr. 13] S.5
Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ (SFPMG)
20 Normen · Ausgangsfassung vom 14.12.2017 · 1 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 7 — Zusammensetzung des Stiftungsrates | 1 |
| § 8 — Aufgaben des Stiftungsrates | 1 |
| § 9 — Verfahren im Stiftungsrat | 1 |
| § 10 — Vorstand | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Errichtung
- § 2 Stiftungszweck
- § 3 Stiftungsvermögen
- § 4 Finanzierung
- § 5 Rechtsaufsicht
- § 6 Organe der Stiftung
- § 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates
- § 8 Aufgaben des Stiftungsrates
- § 9 Verfahren im Stiftungsrat
- § 10 Vorstand
- § 11 Personal
- § 12 Beteiligung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
- § 13 Gesetzliche Personalgestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- § 14 Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen
- § 15 Besitzstände
- § 16 Beratungsgremien
- § 17 Haushaltsplan, Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung
- § 18 Stiftungsauflösung
- § 19 Einschränkung von Grundrechten
- § 20 Inkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) - Liegenschaften der Stiftung Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 20 neueste Änderung
- 01.08.2026 — 20 Normen geändert · §§ 1, 2, 3, 4 und 16 weitere
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Stand der amtlichen Fassung
23.04.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 13], S.5)
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Historischer Änderungsnachweis
24.03.2023 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 24.03.2023, Artikel 4
§§ 2, 3, 7, 8, 9, 10, 16 geändert
GVBl. I 2023, Nr. 07, S. 4
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).