Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“
SFPMG§ 13 Gesetzliche Personalgestellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/13#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die für die kommunale unselbständige Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ tätig sind, werden der Stiftung mit ihrer Errichtung im Wege einer Personalgestellung kraft Gesetzes zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt. Die Personalgestellung nach Satz 1 lässt die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Stadt Cottbus/Chóśebuz unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/13#abs-2 (2) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz und die Stiftung schließen unverzüglich nach Errichtung der Stiftung einen Personalgestellungsvertrag, der die Einzelheiten der Personalgestellung nach Absatz 1, insbesondere die Durchführung der Gestellung zwischen der Stadt Cottbus/Chóśebuz und der Stiftung, regelt. Individuelle Maßnahmen hinsichtlich einzelner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand des Personalgestellungsvertrages nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/13#abs-3 (3) Die Personalgestellung nach Absatz 1 endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Cottbus/Chóśebuz gemäß § 14 Absatz 1 auf die Stiftung übergehen.
Einzelnorm