Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“

SFPMG

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/8#abs-1 (1) Der Stiftungsrat erlässt und ändert eine Stiftungssatzung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Stiftungssatzung sowie ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/8#abs-2 (2) Der Stiftungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung und legt die wesentlichen Aufgaben und Tätigkeiten der Stiftung fest. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über

die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,

die Feststellung einer Eröffnungsbilanz,

die Beauftragung der Prüfung des Jahresabschlusses,

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,

die Einstellung und Entlassung des Vorstandes,

alle nicht nach § 10 dem Vorstand obliegenden Geschäfte,

den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen nach § 2 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/8#abs-3 (3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/8#abs-4 (4) Der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

die Einstellung aller Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

die Annahme von Erbschaften,

die Veräußerung von Sammlungsgegenständen; eine Veräußerung ist nur zulässig, wenn mit dem Veräußerungserlös der Sammlungsbestand ergänzt wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/8#abs-5 (5) Der Stiftungsrat kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beauftragen, über die Zustimmung in bestimmten Bereichen allein zu entscheiden. Dies gilt nicht für den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken. Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.

Einzelnorm

§ 7 § 9