Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“

SFPMG

§ 17 Haushaltsplan, Haushaltsjahr und Rechnungsprüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/17#abs-1 (1) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres vom Vorstand im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/17#abs-2 (2) Das Haushaltsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/17#abs-3 (3) Mit Ausnahme der §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungsprüfung der Stiftung die für die Verwaltung des Landes Brandenburg geltenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung entsprechend Anwendung.

Einzelnorm

§ 16 § 18