Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“
SFPMG§ 9 Verfahren im Stiftungsrat
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/9#abs-1 (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muss der Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen zusammentreten. Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in seinen Sitzungen. Die Sitzungen können unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder mittels elektronischer Kommunikation, insbesondere Videokonferenztechnik, durchgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen die Sitzung verfolgen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/9#abs-2 (2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, davon jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landes Brandenburg und der Stadt Cottbus/Chóśebuz anwesend oder nach § 7 Absatz 4 vertreten sind. Anwesend oder vertreten ist auch, wer identifizierbar im Wege der elektronischen Kommunikation zugeschaltet ist. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/9#abs-3 (3) Beschlüsse über den Inhalt der Stiftungssatzung, über den Haushaltsplan und dessen Änderung sowie Beschlüsse, die über den bestehenden Haushaltsplan hinaus Auswirkungen auf den Haushalt der Stiftung haben, können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates getroffen werden, wobei Beschlüsse gegen Stimmen des Landes Brandenburg oder der Stadt Cottbus/Chóśebuz nicht möglich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/9#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Stiftungssatzung.
Einzelnorm