Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“

SFPMG

§ 4 Finanzierung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/4#abs-1 (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung Zuwendungen nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne des Landes Brandenburg und der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Das Nähere regelt das Finanzierungsabkommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/4#abs-2 (2) Die Stiftung ist berechtigt, Schenkungen, Erbschaften, Zustiftungen und Zuwendungen von dritter Seite zur Erfüllung des Stiftungszwecks anzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/4#abs-3 (3) Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie sonstige Einnahmen und Erträge sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Einzelnorm

§ 3 § 5