Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“

SFPMG

§ 3 Stiftungsvermögen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/3#abs-1 (1) Das Eigentum an den in der Anlage aufgeführten Liegenschaften des Denkmalensembles Park und Schloss Branitz geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Stiftung entschädigungslos und ergebnisneutral über.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/3#abs-2 (2) Das Land Brandenburg und die Stadt Cottbus/Chosébuz können auf übereinstimmenden Wunsch der Stiftung weitere Vermögensgegenstände übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/3#abs-3 (3) Das Vermögen der Stiftung ist zu erhalten.

Einzelnorm

§ 2 § 4