Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“

SFPMG

§ 14 Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/14#abs-1 (1) Am ersten Tag des auf den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung nach § 12 folgenden übernächsten Kalendermonats, spätestens jedoch am 1. Januar 2019, gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die für die kommunale unselbständige Stiftung „Fürst-Pückler-Museum Park und Schloss Branitz“ tätig sind, kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Dies gilt nicht, soweit die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Widerspruchsrecht nach Absatz 3 Gebrauch gemacht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/14#abs-2 (2) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz informiert die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse gemäß Absatz 1 kraft Gesetzes auf die Stiftung übergehen, unverzüglich über den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung nach § 12 und die Überleitung des Personals nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/14#abs-3 (3) Den nach Absatz 1 übergeleiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung des § 613a Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz hat die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugleich mit der Mitteilung über den Übergang ihrer bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Stiftung über ihr Widerspruchsrecht zu unterrichten. Der Widerspruch ist gegenüber der Stadt Cottbus/Chóśebuz innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Satz 2 zu erklären.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SFPMG/14#abs-4 (4) Die betriebsbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz oder durch die Stiftung wegen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz 1 ist unzulässig. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 13 § 15