Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

Stand: 04.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/10#abs-1 (1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/10#abs-2 (2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/10#abs-3 (3) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.

§ 9 § 11