Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/10?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/10?asof=2025-01-01#abs-2 (2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.

§ 9 § 11