Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern

Stand: 01.07.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/45#abs-1 (1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/45#abs-2 (2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 324 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/45#abs-3 (3) § 13 gilt entsprechend.

§ 44 § 46