Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz

SEG

§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen

Stand: 01.07.2026

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44#abs-1 (1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. § 13 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44#abs-2 (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. § 13 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44#abs-3 (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/44#abs-4 (4) (weggefallen)

§ 43 § 45