Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 48 Beschlussfassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.