Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 48 Beschlussfassung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Vertrauenspersonenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der jeweiligen Gruppe mit. Dies gilt nicht, wenn eine Gruppe nicht oder nicht mehr vertreten ist.

§ 47 § 49