Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 53 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 – OVG 62 PV 16.13
- VG Saarland Saarlouis, 09.10.2012 – 2 K 319/11Zitiert von 1
- OVG Saarland, 17.06.2009 – 6 B 289/09Vorläufige Dienstenthebung einer Beamtin: Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bei Beziehung zu einem Strafgefangenen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VGH Baden-Württemberg, 03.02.2004 – PB 15 S 2180/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.