Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 53 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Die Ausübung von Beteiligungsrechten in besonderen Verwendungen im Ausland erfolgt unter Beachtung des Vorrangs der Auftragserfüllung der Streitkräfte und unter Beachtung des Vorrangs der Sicherheit der Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 53 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.09.2004 – 6 P 2.04Zitiert von 17
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.04.2016 – OVG 62 PV 9.15Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2014 – OVG 62 PV 16.13
- BVerwG, 21.07.2009 – 1 WB 18.08Zitiert von 11
- BVerwG, 15.04.2008 – 6 PB 4.08Zitiert von 16
- BVerwG, 27.11.2007 – 1 WB 39.06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 17.06.2009 – 6 B 289/09Vorläufige Dienstenthebung einer Beamtin: Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bei Beziehung zu einem Strafgefangenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 2.07Zitiert von 25
- BVerwG, 08.10.2007 – 6 P 3.07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.