Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 42 Amtszeit, Rechtsstellung der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 8
- BVerwG, 21.06.2017 – 1 WDS-VR 5/16Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; Ruhen der Mitgliedschaft
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WRB 1/19Regelungslücke; Anwendungsbereich von § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SBG; doppelter BestandsschutzZitiert von 3
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WB 55/19Reisen von Mitgliedern der Interessenvertretungen; norminterpretierende VerwaltungsvorschriftZitiert von 10
- BVerwG, 23.11.2022 – 1 WB 21/21Die Förderung freigestellter oder beurlaubter Soldaten bedarf einer gesetzlichen GrundlageZitiert von 13
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.04.2020 – 1 WB 23/19Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses; konkretisierende AnordnungZitiert von 7
- BVerwG, 30.11.2017 – 1 WB 24/16Beteiligungsrechte des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 4
8 Entscheidungen zu § 42 SBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/42#abs-1 (1) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse beginnt entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2 und beträgt vier Jahre. Schließt sich die Amtszeit der neu zu wählenden Vertrauenspersonenausschüsse nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amtszeit bis zur Neuwahl, jedoch höchstens um drei Monate. Die Wahlvorstände laden die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/42#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft in einem Vertrauenspersonenausschuss beginnt mit dessen Amtszeit. Sie erlischt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/42#abs-3 (3) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn
Endet die Amtszeit vorzeitig, führt der Vertrauenspersonenausschuss die Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Vertrauenspersonenausschusses weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/42#abs-4 (4) Auf Antrag des Bundesministeriums der Verteidigung oder mindestens eines Viertels der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses kann das Bundesverwaltungsgericht ein Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses abberufen wegen
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/42#abs-5 (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses im Sinne des § 39 Absatz 1 durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber einer entsprechenden Dienststellung oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet. Gegen die Entscheidung des Truppendienstgerichts kann Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/42#abs-6 (6) Auf die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse finden die §§ 13, 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend Anwendung.