Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 27 Berufsförderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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