Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 27 Berufsförderung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27#abs-1 (1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27#abs-2 (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 27 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 26
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 4/11Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; Nachholung der Anhörung der Vertrauensperson; Mängelbeseitigung; RuhestandsversetzungZitiert von 9
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24/09Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; Mangelbeseitigung
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24.09Zitiert von 22
- BVerwG, 31.01.2012 – 2 WD 32/10Aufhebung und Zurückverweisung; Verfahrensmangel; kein Widerspruch gegen Anhörung der Vertrauensperson; Schweigen
- BVerwG, 04.04.2007 – 2 WDB 6.06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 26.09.2025 – 2 L 1383/25
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BVerwG, 21.09.2022 – 2 WDB 1/22Einfache Disziplinarmaßnahme; Absonderung aufgrund COVID-19; NötigungZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 27 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424)
BGBl. 2024 I Nr. 424
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.