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§ 27 SBG — Berufsförderung

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Historische Fassung: Stand 16.08.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei Ermessensentscheidungen der oder des Disziplinarvorgesetzten über Maßnahmen der Berufsförderung bestimmt die Vertrauensperson auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten mit. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.