Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

SBG

§ 27 Berufsförderung

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vertrauensperson bestimmt bei der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten mit, sofern es von diesen beantragt wird. § 23 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berufsförderung im Sinne des Absatzes 1 umfasst berufsbildende Förderungsmaßnahmen nach dem Soldatenversorgungsgesetz und sonstige berufsfördernde und berufsbildende Maßnahmen.

§ 26 § 28