Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 52 Berichterstattung der Abwicklungsbehörde an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde
Die Abwicklungsbehörde teilt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit § 49e oder § 49f festgelegt hat.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2025 I Nr. 344
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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