Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 52 Absehen vom Mindestbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Abwicklungsbehörde als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann für ein übergeordnetes Unternehmen, das ein EU-Mutterinstitut ist, von der Festlegung eines institutsspezifischen Mindestbetrags berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten auf Einzelbasis absehen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde als für ein Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde kann für ein Tochterunternehmen von der Festlegung eines einzuhaltenden Mindestbetrags auf Einzelbasis nach § 51 absehen, wenn
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2025 I Nr. 344
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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