Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 179a Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Stand: 06.01.2024
Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 179a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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