Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 107 Übertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/107#abs-1 (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/107#abs-2 (2) Übertragungsgegenstände sind die übertragenen Anteile, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/107#abs-3 (3) Anteilsinhaber und Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Rechtsverhältnisse nicht nach dieser Vorschrift übertragen werden, haben keinerlei Rechte in Bezug auf die Übertragungsgegenstände. Ein Anspruch auf Übertragung besteht nicht.