§ 179a SAG — Besondere Vorschriften für das Verwaltungsverfahren

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Stand: 06.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vor dem Erlass einer Maßnahme nach den §§ 66a, 77 bis 90, 101, 107, 153 oder nach § 169 ist die Abwicklungsbehörde zur Durchführung einer Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht verpflichtet.