Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 179 Rechtsschutz
Stand: 28.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/179#abs-1 (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme wird nicht durchgeführt. Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SAG/179#abs-1a (1a) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39, 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/179#abs-2 (2) Eine Abwicklungsmaßnahme kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe vor dem für den Sitz der Abwicklungsbehörde zuständigen Oberverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug angefochten werden. Nebenbestimmungen zu einer Abwicklungsmaßnahme sind nicht isoliert anfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/179#abs-3 (3) Die die Rechtslage gestaltenden Wirkungen der Anordnung bleiben von der Aufhebung einer Abwicklungsmaßnahme unberührt. Die Beseitigung der Vollzugsfolgen kann insoweit nicht verlangt werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Folgenbeseitigung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/179#abs-4 (4) Soweit die Beseitigung der Vollzugsfolgen nach Absatz 3 Satz 2 ausgeschlossen ist, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Ausgleich der durch die Abwicklungsmaßnahme entstandenen Nachteile zu.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 179 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 179 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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