Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152 Haftungsbeschränkung
Abweichend von § 75 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes haben Beamtinnen und Beamte, deren Behörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen haben, einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die ihrer Behörde nach diesem Gesetz obliegen, verursacht haben, nur dann zu ersetzen, wenn sie die ihnen obliegenden Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Amtsträger, die keine Beamtinnen oder Beamten sind, einschließlich der Tarifbeschäftigten.
Änderungsverlauf
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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