Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152b Ausgestaltung von Sanierungsplänen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2020-04-05#abs-1 (1) Vorbehaltlich vereinfachter Anforderungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und in Abhängigkeit der Einbindung der zentralen Gegenpartei in eine Gruppe hat der Sanierungsplan neben den in § 13 Absatz 2 genannten wesentlichen Bestandteilen insbesondere zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2020-04-05#abs-2 (2) Sanierungspläne müssen in das Risikomanagement der zentralen Gegenpartei integriert sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2020-04-05#abs-3 (3) Die zentrale Gegenpartei hat die Durchführung der im Sanierungsplan aufgeführten Maßnahmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat die zentrale Gegenpartei ihre Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehende vertragliche Vereinbarungen mit Clearingmitgliedern, verbundenen Finanzmarktinfrastrukturen oder Handelsplätzen so zu gestalten, dass die aus den Clearingbedingungen oder den damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen entstehenden finanziellen oder vertraglichen Ansprüche der zentralen Gegenpartei rechtlich durchsetzbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2020-04-05#abs-4 (4) Die zentrale Gegenpartei soll sicherstellen, dass die Clearingbedingungen und damit in Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 3 auch in den Rechtsordnungen, in denen die Clearingmitglieder ihren Sitz haben, jederzeit durchsetzbar sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 152b aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152b aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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