Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152b Zuständigkeit
Stand: 06.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b#abs-3 (3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b#abs-4 (4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.