Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 152b Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2022-08-12#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2022-08-12#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zuständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2022-08-12#abs-3 (3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus. Die Deutsche Bundesbank ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung von § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5 sowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungsplanung einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/152b?asof=2022-08-12#abs-4 (4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Abwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen Gegenpartei informieren, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 152b aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 152b aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1568)
BGBl. 2021 I S. 1568
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19.03.2020 Ausfertigung
§ 152b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I 529)
BGBl. 2020 I S. 529
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