Gesetze / Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
SAG§ 140 Verfahrenspflichten der Abwicklungsbehörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/140?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vor der Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme informiert die Abwicklungsbehörde
Die Abwicklungsbehörde erlässt Abwicklungsmaßnahmen mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen oder systemischen Auswirkungen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/140?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Abwicklungsbehörde informiert die folgenden Stellen über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/140?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Mitteilung über die Vornahme einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 enthält eine Abschrift der Abwicklungsanordnung und nennt das Datum, ab dem die Abwicklungsmaßnahme wirksam wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/140?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde veröffentlichen auf ihrer Internetseite die Abwicklungsanordnung oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere in Bezug auf die Einleger, und etwaige Anordnungen nach den §§ 82 bis 84 zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/140?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Abwicklungsbehörde informiert auch das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen der Gruppe. Absatz 3 gilt entsprechend. Die nach Absatz 4 zu veröffentlichenden Informationen gelten als zu veröffentlichende Insiderinformationen im Sinne des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SAG/140?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite und im Bundesanzeiger, dass die Abwicklungsmaßnahmen beendet sind.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2016 I S. 3171
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30.06.2016 Ausfertigung
§ 140 geändert durch Artikel 16 Abs. 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I 1514)
BGBl. 2016 I S. 1514
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.