Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz

SächsWTG

§ 7 Anzeigepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/7#abs-1 (1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Absatz 1 aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Diese Anzeige muss enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, den Namen und die Anschrift des Trägers sowie Name, Vorname und Anschrift der vertretungsberechtigten Person des Trägers,

3. die Nutzungsart der Einrichtung, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppe, der Räume sowie deren Lage, Anzahl und Größe, und die vorgesehene Platzzahl,

4. den Namen, den Vornamen, den Berufs- oder Hochschulabschluss sowie den beruflichen Werdegang der Leiterin oder des Leiters der Einrichtung, bei stationären Pflegeeinrichtungen auch der verantwortlichen Pflegefachkraft,

5. die allgemeine Leistungsbeschreibung sowie die Konzeption der Einrichtung,

6. bei stationären Pflegeeinrichtungen einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung nach § 84 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, soweit vorhanden den Personalabgleich nach § 84 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie einen Vertrag zur integrierten Versorgung nach § 92b des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder die Erklärung, ob ein solcher Versorgungsvertrag oder eine solche Vereinbarung angestrebt wird, bei stationären Hospizen die Einzelvereinbarungen aufgrund von § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , sowie bei Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen die Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ,

7. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag des Trägers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/7#abs-2 (2) Die beabsichtigte Gründung einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ist der zuständigen Behörde einen Monat vor Gründung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige nimmt bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften der Leistungsanbieter und bei selbstverantworteten Wohngemeinschaften das Selbstbestimmungsgremium vor. Dabei sind Angaben zu machen zu

1. der Anschrift der ambulant betreuten Wohngemeinschaft,

2. der tatsächlichen und der höchstmöglichen Anzahl der zu betreuenden Personen,

3. Name und Anschrift des Dienstleisters der Pflege-, Assistenz- und Betreuungsleistungen,

4. den Pflegegraden der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner zum Zeitpunkt der Gründung,

5. der Nutzungsart der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Zielgruppe, der Räume sowie deren Lage, Anzahl und Größe, sowie zu der vorgesehenen Platzzahl,

6. Name und Anschrift der oder des Leistungsanbieters in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften,

7. Name, Vorname und Anschrift eines der Mitglieder des Selbstbestimmungsgremiums in selbstverantworteten Wohngemeinschaften,

8. den Einzelvereinbarungen nach § 132l Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Intensivpflege-Wohngemeinschaften oder dazu, ob solche Vereinbarungen angestrebt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/7#abs-3 (3) Liegen die Informationen nach Absatz 1 oder Absatz 2 zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht vor oder ergeben sich Änderungen bis zur Inbetriebnahme, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs ohne schuldhaftes Zögern nachzuholen. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Prüfung der zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/7#abs-4 (4) Der zuständigen Behörde sind ferner ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen:

1. außergewöhnliche Ereignisse und Entwicklungen in Einrichtungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die sich in erheblichem Maße auf das Wohl von Bewohnerinnen und Bewohnern auswirken oder auswirken könnten, sowie den Betrieb der Einrichtung oder ambulant betreuten Wohngemeinschaft gefährden, insbesondere die Androhung von Gewalt und Gewalteinwirkungen,

2. Änderungen nach Inbetriebnahme, die Angaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/7#abs-5 (5) Wer beschließt, den Betrieb einer Einrichtung oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft vollständig oder teilweise einzustellen, hat dies der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern, jedoch spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, soweit der Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung dem Träger einer Einrichtung, dem Leistungsanbieter oder dem Selbstbestimmungsgremium einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft bekannt ist oder bekannt sein muss. In der Anzeige über die Einstellung oder Teileinstellung des Betriebs einer Einrichtung muss die anderweitige Unterkunft und die dem Bedarf entsprechende Pflege, Assistenz oder Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner nachgewiesen sowie die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern angegeben werden.

§ 6 § 8