Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wohnteilhabegesetz
SächsWTG§ 26 Anordnungen bei Mängeln
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/26#abs-1 (1) Werden festgestellte Mängel nach einer Beratung gemäß § 25 Absatz 2 nicht abgestellt, kann die zuständige Behörde gegenüber dem Träger oder Leistungsanbieter Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder einer Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger oder Leistungsanbieter gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Werden erhebliche Mängel festgestellt, können Anordnungen gemäß Satz 1 sofort ergehen. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 bis 3 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/26#abs-2 (2) Anordnungen gegenüber Trägern von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 sind so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über die Anordnung Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe oder mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, herzustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Der Träger der Eingliederungshilfe oder der Träger der Sozialhilfe ist in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/26#abs-3 (3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit der betroffenen Pflegekasse und sonstigen Sozialleistungsträgern herzustellen. Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anordnungen zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/26#abs-4 (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.