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SächsWTG

§ 23 Behördliche Qualitätssicherung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/23#abs-1 (1) Die Aufsicht der zuständigen Behörde beginnt mit der Anzeige nach § 7 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/23#abs-2 (2) Die Gründerin oder der Gründer einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft muss sich mindestens einen Monat vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde beraten lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/23#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überwacht die anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Sie überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach diesem Gesetz erfüllen. Hierfür führt sie im Jahr grundsätzlich eine Prüfung durch. Ambulant betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen werden nur anlassbezogen geprüft. Selbstverantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften werden ausschließlich zur Zuordnungsprüfung sowie anlassbezogen geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/23#abs-4 (4) Sind bei der letzten wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen Mängel festgestellt worden, so kann die wiederkehrende Prüfung in größeren Abständen erfolgen. Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Leistungsanbieter sowie der Betreuungs- oder Pflegedienst haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der nach § 34 erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Bei anbieterverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften hat der Leistungsanbieter die Aufzeichnungen nach § 9 grundsätzlich am Ort der Wohngemeinschaft zur Prüfung vorzuhalten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/23#abs-5 (5) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nutzbaren Grundstücke und Räume zu betreten. Die zuständige Behörde darf die Räumlichkeiten, die die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils individuell als persönliche Wohnräume nutzen, nur mit deren Einwilligung betreten. Abweichend von Satz 1 darf die zuständige Behörde bei selbstverantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften die Gemeinschaftsräume und -bereiche betreten, wenn die Einwilligung lediglich einer Bewohnerin oder eines Bewohners vorliegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWTG/23#abs-6 (6) § 17 Absatz 1, Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 bis 13 gilt entsprechend.

§ 22 § 24