Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsVermKatGDVO · SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 271, Fsn-Nr. 450-2.1

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

21 Normen · Ausgangsfassung vom 06.07.2011 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Amtliche Referenzsysteme
  3. § 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten
  4. § 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
  5. § 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
  6. § 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
  7. § 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster
  8. § 7 Liegenschaftskatasterakten
  9. § 8 Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen
  10. § 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters
  11. § 10 Anforderungen an das Liegenschaftskataster
  12. § 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen
  13. § 12 Flurstücksgrenzen
  14. § 13 Verschmelzung
  15. § 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen
  16. § 15 Grenzbestimmung
  17. § 16 Abmarkung
  18. § 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung
  19. § 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden
  20. § 19 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
  21. § 20 Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
  22. § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    25.01.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    12.04.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.04.2021, Artikel 16

    SächsGVBl. 2021 S. 517

  3. Historischer Änderungsnachweis

    29.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.06.2019, Artikel 2

    SächsGVBl. 2019 S. 551

  4. Historischer Änderungsnachweis

    31.01.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.01.2018

    SächsGVBl. 2018 S. 42

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).