Gesetze / Landesrecht Sachsen / SächsVermKatGDVO · SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 271, Fsn-Nr. 450-2.1
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
21 Normen · Ausgangsfassung vom 06.07.2011 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Amtliche Referenzsysteme
- § 2 Ankündigung von Vermessungsarbeiten
- § 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
- § 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
- § 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
- § 6 Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster
- § 7 Liegenschaftskatasterakten
- § 8 Verwendung von Daten anderer Stellen, Mitteilungen
- § 9 Fortführung des Liegenschaftskatasters
- § 10 Anforderungen an das Liegenschaftskataster
- § 11 Fehlerhafte Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und fehlerhafte Katastervermessungen
- § 12 Flurstücksgrenzen
- § 13 Verschmelzung
- § 14 Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung, Datenerfassung im Zusammenhang mit Katastervermessungen
- § 15 Grenzbestimmung
- § 16 Abmarkung
- § 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung
- § 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden
- § 19 Übermittlung von Informationen aus den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters durch Gemeinden sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
- § 20 Daten des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems
- § 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
25.01.2023 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37)
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Historischer Änderungsnachweis
12.04.2021 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.04.2021, Artikel 16
SächsGVBl. 2021 S. 517
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Historischer Änderungsnachweis
29.06.2019 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 29.06.2019, Artikel 2
SächsGVBl. 2019 S. 551
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Historischer Änderungsnachweis
31.01.2018 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 31.01.2018
SächsGVBl. 2018 S. 42
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.).