Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 4 Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/4#abs-1 (1) Bei der Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens bedeuten
1. Weitergabe an Dritte: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für bestimmte weitere Personen oder Stellen mit Ausnahme der Vorlage in öffentlich-rechtlichen Verfahren,
2. Veröffentlichen: das Zugänglichmachen von Informationen, auch in bearbeiteter Form, für einen unbestimmten Personenkreis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/4#abs-2 (2) Ein eigener Gebrauch von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens liegt vor, wenn die Informationen ausschließlich intern genutzt werden. Der eigene Gebrauch umfasst nicht die externe Nutzung von Informationen. Externe Nutzung ist die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/4#abs-3 (3) Die Vermessungsbehörde erteilt für die nach Maßgabe der §§ 11 und 13 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bereitgestellten Informationen eine Lizenz oder öffentlich-rechtliche Erlaubnis nach § 1 der Sächsischen Geodatennutzungsverordnung vom 10. August 2017 (SächsGVBl. S. 483), die durch Artikel 19 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für die in den Absätzen 4 und 5 genannten Informationen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/4#abs-4 (4) Die Nutzung der Präsentationsausgaben aus dem Liegenschaftskataster ist auf den eigenen Gebrauch beschränkt. Auf Antrag erteilt die Vermessungsbehörde, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erlaubnis, Präsentationsausgaben der Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise und Darstellungen aus den Liegenschaftskatasterakten an Dritte weiterzugeben oder zu veröffentlichen; die Veröffentlichung im Zuge öffentlich-rechtlicher Verfahren ist erlaubnisfrei.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/4#abs-5 (5) In Replikationen oder Präsentationsausgaben enthaltene Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens dürfen nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Landkreise und Gemeinden die Informationen an Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, soweit diese deren Aufgaben wahrnehmen und die Informationen zur Erfüllung benötigen.