Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 5 Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/5#abs-1 (1) Ordnungsmerkmale eines Flurstücks sind Gemarkung und Flurstücksnummer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/5#abs-2 (2) Als Lagebezeichnung sind der Straßenname und die Hausnummer zu führen. Kommen Straßennamen in einer Gemeinde mehrfach vor, ist zusätzlich die Bezeichnung des Ortsteils zu führen. Für Straßen und Gewässer ist deren Name, für Bahnanlagen ist deren Bezeichnung zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/5#abs-3 (3) Als Flächengröße ist die aus dem Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 berechnete und auf das Bezugsellipsoid des amtlichen Referenzsystems für Koordinaten übertragene Fläche zu führen. Kann eine Flächengröße nicht nach Satz 1 ermittelt werden, sind anderweitig ermittelte Flächengrößen zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/5#abs-4 (4) Als Nutzung ist die tatsächliche Nutzung zu führen. Die tatsächliche Nutzung ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorgefundene Art der Inanspruchnahme der Erdoberfläche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/5#abs-5 (5) Gebäude sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen,
1. die von Menschen betreten werden können,
2. die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen,
3. die von Außenwänden umfasst sind,
4. deren Grundfläche mehr als 10 Quadratmeter beträgt,
5. die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und
6. die keine Gartenlauben im Sinne von § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/5#abs-6 (6) Eine wesentliche Veränderung in den Außenmaßen eines Gebäudes liegt vor, wenn sich die Grundfläche eines Gebäudes durch den Anbau oder Abriss eines Gebäudeteiles um mehr als 10 Quadratmeter verändert.