Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 17 Bekanntgabe der Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen durch Offenlegung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/17#abs-1 (1) Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen können durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Die Offenlegung wird dadurch bewirkt, dass die vermessungstechnischen Unterlagen bei der Stelle, welche die Grenzbestimmungen und Abmarkungen ausgeführt hat, zur Einsicht ausgelegt werden. Die betroffenen Flurstücke sowie Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Frist der Offenlegung beträgt einen Monat. Ergebnisse von Grenzbestimmungen und Abmarkungen gelten sieben Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/17#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 haben Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure die vermessungstechnischen Unterlagen bei der für die Fortführung zuständigen unteren Vermessungsbehörde zur Einsicht auszulegen, wenn sie eine Katastervermessung und Abmarkung weder auf dem Gebiet ihres Amtsbezirkes noch eines unmittelbar angrenzenden Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt durchführen. Die Mitwirkung der unteren Vermessungsbehörde beschränkt sich auf die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Räumlichkeiten.