Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 3 Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/3#abs-1 (1) Bei der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens sind
1. Replikationen Kopien elektronischer Datensätze in elektronischer Form und
2.
Präsentationsausgaben Darstellungen in gedruckter Form oder als elektronische Dokumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/3#abs-2 (2) Die obere Vermessungsbehörde legt die Datenformate für die Übermittlung von Replikationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/3#abs-3 (3) Die Vermessungsbehörden stellen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Vorbereitungsdaten in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereit. Die Vorbereitungsdaten enthalten die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlichen Informationen aus
1. den Bestandsdaten des Liegenschaftskatasters und den Liegenschaftskatasterakten,
2. dem Nachweis der Grenzen des Freistaates Sachsen sowie
3. den Daten des geodätischen Raumbezugs.
Für Gebiete, in denen die erforderlichen Liegenschaftskatasterakten noch nicht in digitalisierter Form zum Abruf über Datenverarbeitungsverfahren bereitstehen, übermittelt die untere Vermessungsbehörde der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Anforderung die Informationen aus den noch nicht in digitalisierter Form vorliegenden Liegenschaftskatasterakten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/3#abs-4 (4) Beim automatisierten Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes prüft die Stelle, die das Verfahren beantragt hat (abrufende Stelle), die Zulässigkeit des Abrufs im Einzelfall. Die abrufende Stelle hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Personen möglich ist. Die Anzahl der berechtigten Personen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Sind bei der abrufenden Stelle mehrere Personen zum Abruf berechtigt, ist jeweils eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen und zu gewährleisten, dass die jeweilige Berechtigung vom Datenverarbeitungssystem der einrichtenden Vermessungsbehörde erkannt wird. Die einrichtende Vermessungsbehörde prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu nach den konkreten Umständen Anlass besteht. Sie hat die Abrufe zu protokollieren und die Protokolle der abrufenden Stelle zur mindestens stichprobenartigen Kontrolle zugänglich zu machen. Die Protokolle, die die abrufende Person und die abrufende Stelle, deren Geschäfts- oder Aktenzeichen, den Zeitpunkt des Abrufs und die für die Durchführung des Abrufs verwendeten Daten zu enthalten haben, sind ein Jahr aufzubewahren. Werden Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. 2016 S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes nicht eingehalten, kann die Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens für die abrufende Stelle zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/3#abs-5 (5) Die Protokolle nach Absatz 4 Satz 6 sowie die Nachweise nach § 11 Absatz 5 Satz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Fachaufsichtsbehörden der Behörden, die das automatisierte Abrufverfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes einrichten oder nutzen, zugänglich gemacht werden.