Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 7 Liegenschaftskatasterakten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/7#abs-1 (1) In den vermessungstechnischen Unterlagen werden die Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie von vergleichbaren Amtshandlungen nachgewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/7#abs-2 (2) Zu den sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind, gehören insbesondere
1. Fortführungsnachweise im Sinne des § 9 Absatz 1 und vergleichbare Nachweise einschließlich zugehöriger Karten,
2. frühere Buch- und Kartenwerke sowie
3. sonstige Unterlagen, die für den Nachweis der Flurstücksgrenzen geeignete Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/7#abs-3 (3) Liegen der unteren Vermessungsbehörde Informationen über außerhalb ihrer Dienststelle aufbewahrte Liegenschaftskatasterakten vor, die für die Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen erforderlich sein können, erfasst sie die betreffenden Liegenschaftskatasterakten in digitalisierter Form. Die obere Vermessungsbehörde unterstützt die unteren Vermessungsbehörden bei der Vorbereitung und Durchführung der Erfassung.