Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 18 Aufsicht über die unteren Vermessungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/18#abs-1 (1) Im Rahmen der Fachaufsicht kann sich die obere Vermessungsbehörde in geeigneter Weise über einzelne Angelegenheiten der unteren Vermessungsbehörde informieren. Dabei ist der oberen Vermessungsbehörde Zutritt zu den entsprechenden Räumen sowie Einsicht in die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes entstandenen oder verwendeten Unterlagen sowie eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme der unteren Vermessungsbehörde zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/18#abs-2 (2) Die Wahrnehmung der Befugnisse der unteren Vermessungsbehörde durch die obere Vermessungsbehörde nach § 3 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Selbsteintritt) wird durch die obere Vermessungsbehörde gegenüber der unteren Vermessungsbehörde schriftlich angeordnet. Die Anordnung ist der unteren Vermessungsbehörde zuzustellen. Bei Gefahr im Verzug ist die Schriftform verzichtbar. Die obere Vermessungsbehörde kann von der unteren Vermessungsbehörde den Ersatz des Aufwandes verlangen, der ihr im Einzelfall durch den Selbsteintritt entsteht. Satz 4 gilt nicht, wenn die Weisung oder die Anordnung des Selbsteintritts rechtswidrig ist.