Gesetze / Landesrecht Sachsen / Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatGDVO§ 15 Grenzbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/15#abs-1 (1) Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken sind alle Flurstücksgrenzen wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, in die eine festzustellende Flurstücksgrenze einbindet. Ist ein Grenzpunkt einer festzustellenden Flurstücksgrenze gleichzeitig Grenzpunkt bestehender Flurstücksgrenzen, beschränkt sich die Wiederherstellung oder die Bestimmung nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes auf diesen Grenzpunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/15#abs-2 (2) Über Absatz 1 hinaus sind alle Flurstücksgrenzen des beantragten Flurstücks wiederherzustellen oder nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen, die auch Flurstücksgrenzen der Trennstücke werden. Dies gilt nicht für Flurstücksgrenzen, für die bereits ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auch erfüllt, wenn eine Flurstücksgrenze nach § 16 Absatz 4 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu bestimmen ist und keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer über den Grenzverlauf erfolgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt auf Antrag, wenn das Trennstück im unbeplanten Außenbereich liegt, land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird und eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweist. Die erforderliche Flächengröße ist auch erreicht, wenn mehrere Trennstücke aneinandergrenzen und zusammen eine Flächengröße von mehr als 0,5 Hektar aufweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/15#abs-3 (3) Ein Grenztermin ist schriftlich oder öffentlich in der für eine ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form anzukündigen. Die Ankündigung hat mindestens zehn Tage vorher zu erfolgen. Wenn alle Beteiligten zustimmen, kann der Grenztermin vor Ablauf dieser Frist durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/15#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Beteiligten sind die aus dem Grundbuch übernommenen Angaben zugrunde zu legen. Ist ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer verstorben oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt, holt die vermessende Stelle bei zuständigen Behörden und Gerichten vorhandene Informationen für die Hinzuziehung der Beteiligten ein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/15#abs-5 (5) Die Vereinbarung aufgrund einer Grenzverhandlung bedarf der Schriftform. Sie kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatGDVO/15#abs-6 (6) Bei Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung muss die festzustellende Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten verlaufen, zu denen Bestandsdaten im Liegenschaftskataster gespeichert sind.