Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

SächsStBVG

§ 19 Übergangsvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/19#abs-1 (1) § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt hatten und einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist nicht gestellt haben. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt auch nicht für Personen, die die zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatten und einen solchen Antrag innerhalb der dort geltenden Frist nicht gestellt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/19#abs-2 (2) Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war, wird bei späterer Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.

§ 18 § 20