(1) § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt hatten und einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist nicht gestellt haben. § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt auch nicht für Personen, die die zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatten und einen solchen Antrag innerhalb der dort geltenden Frist nicht gestellt haben.
(2) Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war, wird bei späterer Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.