Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

SächsStBVG

§ 6 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/6#abs-1 (1) Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes sind. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/6#abs-2 (2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 5 § 7