Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz

SächsStBVG

§ 5 Pflichtmitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/5#abs-1 (1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/5#abs-2 (2) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden natürliche Personen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen werden. Dies gilt nicht für Personen, die vom Versorgungswerk oder von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/5#abs-3 (3) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerkes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/5#abs-4 (4) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sowie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388, 390), oder entsprechenden Bestimmungen nicht gestellt haben, werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreit. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen. Die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft wirkt ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStBVG/5#abs-5 (5) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen

1. bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,

2. bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,

3. im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.

§ 4 § 6