Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz
SächsStBVG§ 18 Aufsicht, entsprechend anwendbare Vorschriften
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk; § 111 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Aufsicht nach Satz 3. Das Versorgungswerk unterliegt der Aufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz .