Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ordnungswidrig nach § 35 Absatz 1 Nummer 26 des Sächsischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Absatz 5 zahmes Wassergeflügel ohne Genehmigung in ein Gewässer einlässt,
2. § 4 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1 eine unzulässige Angel verwendet,
3. § 4 Absatz 3 die zulässige Anzahl von Angeln überschreitet,
4. § 4 Absatz 4 Satz 1 Handangeln nicht ständig beaufsichtigt,
5. § 4 Absatz 4 Satz 3 zu Netzen, Reusen und ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand einhält,
6. § 4 Absatz 5 mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April fischt,
7. § 4 Absatz 6 Satz 1 die Fischerei mit Geräten, die zum Reißen von Fischen bestimmt sind, ausübt,
8. § 4 Absatz 6 Satz 2 eine Schleppangel ohne Genehmigung verwendet,
9. § 6 Absatz 1 einen Köderfisch nicht vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht tötet,
10. § 6 Absatz 2 ein Senknetz verwendet,
11. § 7 Absatz 1 Reusen nicht entsprechend aufstellt oder nicht fischereigerecht wartet,
12. einer Anordnung nach § 7 Absatz 2 handelt,
13. § 7 Absatz 3 ständige Fischereivorrichtungen zum Fang des Aals oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Genehmigung der Fischereibehörde verwendet,
14. § 7 Absatz 4 Reusen, Netze und ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende einer solchen Vorrichtung nicht durch geeignete Markierungen sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,
15. § 8 Absatz 1 eine Anzeige oder Mitteilung unterlässt,
16. § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung unterlässt, eine Aufzeichnung der Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt oder eine Aufzeichnung nicht fünf Jahre aufbewahrt,
17. § 8 Absatz 3 Satz 1 die Registriernummer nicht ausweist,
18. § 9 Absatz 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt,
19. § 9 Absatz 2 Satz 2 die Zulassung nicht erneuert oder den gültigen Prüfbericht auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt,
20. § 9 Absatz 2 Satz 3 bei der Elektrofischerei anderen als Gleichstrom oder Impulsgleichstrom verwendet,
21. § 9 Absatz 3 Satz 1 das Erfassungsprotokoll nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
22. § 9 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Dokumente nicht mit sich führt oder diese einer Fischereiaufseherin oder einem Fischereiaufseher auf Verlangen nicht zur Einsichtnahme vorzeigt,
23. § 9 Absatz 4 Satz 1 die Fangelektrode nicht selbst führt oder die Stromzufuhr nicht selbst bedient,
24. § 9 Absatz 5 das elektrische Scheuchen von Fischen ohne Erlaubnis ausführt,
25. § 10 Absatz 1 den Fischfang ohne Genehmigung der Fischereibehörde ausübt,
26. § 10 Absatz 2 in einem Umkreis von 30 Metern um die Ein- und Ausstiege von Fischwegen fischt,
27. § 11 Satz 1 die Fangstatistik nicht führt oder diese nicht nach Satz 2 aufbewahrt oder vorlegt,
28. § 12 Absatz 1 Fische in Gewässer einsetzt,
29. § 12 Absatz 2 gentechnisch veränderte Fische einsetzt oder Arten der Unionsliste einsetzt oder zurücksetzt,
30. § 12 Absatz 3 Fische in ein Gewässer zurücksetzt oder als Köderfisch in einem Gewässer verwendet, in dem sie nicht gefangen worden sind,
31. § 13 Absatz 1 ohne Genehmigung Tiere einer nicht heimischen Art einführt oder Tiere einer gebietsfremden Art umsiedelt,
32. § 14 Absatz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen im oder am Gewässer nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
33. § 14 Absatz 2 Satz 1 Bau- oder Unterhaltungsmaßnahmen innerhalb der Schonzeit durchführt,
34. § 14 Absatz 2 Satz 2 den Fischwechsel auf Dauer behindert,
35. § 15 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,
36. § 16 Satz 1 und 2 bei der Hälterung von Fischen ungeeignete Vorrichtungen verwendet oder beim Transport und der Hälterung die Sauerstoffversorgung nicht ausreichend sichert,
37. § 17 Satz 1 Fische veräußert, erwirbt oder in Verkehr bringt,
38. § 33 Absatz 1 und 2 die Pflicht zur Führung einer Übersicht über die ausgegebenen Erlaubnisscheine nicht erfüllt,
39. § 33 Absatz 3 die Übersicht oder die Vervielfältigungen nicht aufbewahrt oder auf Verlangen der Fischereibehörde nicht vorlegt.