Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 8 Aalfang, Erstvermarktung von Aal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/8#abs-1 (1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Fanggewässers und der dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge der Fischereibehörde zur Aufnahme in ein Register und Erteilung einer Registriernummer anzuzeigen. Änderungen der angezeigten Daten sind der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird der Aalfang zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr dafür eingesetzt, ist dies ebenfalls der Fischereibehörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/8#abs-2 (2) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über
1. das Fanggewässer,
2. die Anzahl und das Gesamtgewicht der entnommenen Aale sowie
3. den prozentualen Anteil der Blankaale am Fang.
Diese Aufzeichnungen sind am Ende eines Kalenderjahres zusammenzufassen, fünf Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/8#abs-3 (3) Bei der Erstvermarktung von Aalen und verarbeiteten Aalen durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. In den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Aale im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist dies unter Hinzufügung des Namens und der Anschrift der Empfänger aufzuführen.