Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung

SächsFischVO

§ 35 Fischereiaufseherinnen, Fischereiaufseher

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/35#abs-1 (1) Sachkundig nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist, wer einen Fischereischein innehat und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 36 teilgenommen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/35#abs-2 (2) Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher zu Obleuten. Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. Diese sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/35#abs-3 (3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.

§ 34 § 36