Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 35 Fischereiaufseherinnen, Fischereiaufseher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/35#abs-1 (1) Sachkundig nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Fischereigesetzes ist, wer einen Fischereischein innehat und erfolgreich an einem Ausbildungslehrgang nach § 36 teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/35#abs-2 (2) Die Fischereibehörde bestimmt geeignete Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher zu Obleuten. Die Obleute leiten den Einsatz der Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher. Diese sind verpflichtet, die Anordnungen der Obleute zu befolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/35#abs-3 (3) Für ihre Tätigkeit erhalten die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher eine pauschale Aufwandsentschädigung.