Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fischereiverordnung
SächsFischVO§ 15 Vorrichtungen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/15#abs-1 (1) Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an Triebwerken darf 20 Millimeter, bei neu zu errichtenden Anlagen in Lachsgewässern 10 Millimeter nicht überschreiten. Die Rechenanlagen und Vorrichtungen sind bei neu zu errichtenden Anlagen nach dem Stand der Technik zu errichten. Lachsgewässer sind
1. die Kirnitzsch ab Niederer Schleuse bis zur Mündung in die Elbe,
2. der Lachsbach,
3. die Polenz ab der Straßenbrücke S 165 (Hohnsteiner Straße) bis zur Mündung in den Lachsbach,
4. die Sebnitz ab der Schwarzbachmündung bis zur Mündung in den Lachsbach,
5. der Krippenbach ab Rölligmühle bis zur Mündung in die Elbe,
6. die Wesenitz ab der Ortslage Liebethal bis zur Mündung in die Elbe,
7. die Müglitz ab dem Ortsausgang Glashütte bis zur Mündung in die Elbe,
8. die Pulsnitz bis zur Landesgrenze Brandenburg,
9. die Vereinigte Mulde bis zur Landesgrenze Sachsen-Anhalt einschließlich dem Mühlgraben Eilenburg,
10. die Zwickauer Mulde ab der Einmündung Chemnitz bis zum Zusammenfluss mit der Freiberger Mulde,
11. die Chemnitz;
12. die Zwönitz ab dem Ortsausgang Burkhardtsdorf bis zur Mündung in die Chemnitz und
13. die Würschnitz ab dem Ortsausgang Stollberg bis zur Mündung in die Chemnitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFischVO/15#abs-2 (2) In Lachsgewässern darf die lichte Stabweite bei bestehenden Rechenanlagen und anderen bestehenden Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen an Anlagen zur Wasserentnahme oder an bestehenden Triebwerken 10 Millimeter nicht überschreiten. Die Fischereibehörde kann in Lachsgewässern im Einzelfall, insbesondere wenn durch die bestehende Anlage oder durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Fischschutz erreicht werden kann oder ein atypischer Fall oder ein besonderer Härtefall vorliegt, Ausnahmen von Satz 1 und Absatz 1 Satz 1 zulassen.